Kleingartensparte Lichtenwalde e. V.
G a r t e n o r d n u n g
d e r K l e i n g a r t e n s p a r t e L i c h t e n w a l d e e. V.
vom 20. März 2010 und 19. März 2011
Die Gartenordnung gilt für alle Nutzer von Kleingärten innerhalb der Kleingartensparte Lichtenwalde.
Sie ergänzt die Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. vom
06.11.2009 sowie die Satzung der Kleingartensparte und ist Bestandteil des Unterpachtvertrages.
Grundlage dieser Ordnung ist das Bundeskleingartengesetz.
Im Folgenden bezieht sich der Text auf die entsprechenden Absätze der Rahmenkleingartenordnung.
zu 1.1: Spezielle Öffnungszeiten sind nicht festgelegt.
zu 2.3: Übermäßig hohe Obstgehölze werden bei der Gartenabgabe nicht bewertet. Sie sind durch den
abgebenden Pächter zu entfernen bzw. einzukürzen. Die in Anlage 2 der
Rahmenkleingartenordnung aufgeführten Gehölze und unzulässige Hecken (s. 5.2 und 5.3) sind
spätestens vor der Gartenabgabe durch den abgebenden Pächter zu entfernen.
zu 3.1: Geräteschuppen und Toiletten sind in die Gartenlaube zu integrieren.
zu 3.2: Für die Festlegungen nach Satz 4 sind die hierzu in der Bauordnung des Regionalverbandes
enthaltenen Bestimmungen anzuwenden.
Bei Erdarbeiten beschädigte Dränagen sind funktionsfähig wiederherzustellen.
zu 3.4: Zur Nutzung der Elektro- und Wasseranschlüsse gelten gesonderte Nutzungsordnungen, die
für die Nutzungsberechtigten sowie die Gartennutzer verbindlich sind. Zusätzlich sind die
Festlegungen der Bauordnung des Regionalverbandes einzuhalten.
zu 3.6: Die beschriebenen Badebecken werden genehmigt. Der Betreiber ist zur Einhaltung aller damit
in Verbindung stehenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.
zu 5.1: Jeder Pächter hat die an seinen Garten grenzenden Wege und Ränder unkrautfrei und sauber zu
halten. Grenzen zwei Pächter an, so sind beide jeweils bis zur Hälfte verantwortlich.
Folgende Gartenwege sind als Schotterwege angelegt und von Bewuchs frei zu halten:
– Gartenweg parallel zur August-Bebel-Straße an der oberen Anlage,
– Gartenweg entlang der mittleren Anlage zwischen den Gärten Nr. 87 und 204,
– Gartenweg zwischen den Gärten Nr. 123 und 124 bis 139 und 140,
– Gartenweg zwischen den Gärten Nr. 121 und 122 bis 104 und 105,
– Gartenweg zwischen den Gärten Nr. 32 und 33 bis 10 und 11,
– Gartenweg zwischen den Gärten Nr. 66 und 67 bis 51 und 52,
– Gartenweg zwischen den Gärten Nr. 67 bis 71 und 73.
Alle übrigen Wege sind Rasenwege und als solche zu pflegen.
Angeliefertes Material ist umgehend aus dem öffentlichen Anlagenbereich zu entfernen.
Hinter der Außenumzäunung der Sparte erstreckt sich der Pflegebereich bis zum
Nachbargrundstück bzw. bis zum öffentlichen Weg / Straße / Platz, bis zum Waldrand oder bis
zur landwirtschaftlichen Nutzfläche. Die Pflege dieser Fläche im Außenbereich kann auf
Antrag auf die lt. Satzung zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden angerechnet werden,
wenn diese Fläche größer als 50 m² ist. Dazu ist zwischen Gartenpächter und Vorstand eine
schriftliche Pflegevereinbarung abzuschließen.
zu 5.2: Die Art der Einfriedung zwischen den Parzellen kann jeder Kleingärtner dem Kleingarten
angepasst selbst bestimmen, wobei flächige Baustoffe, die die Lichtdurchlässigkeit
stark reduzieren, Mauern und Neuanpflanzungen von Hecken unzulässig sind.
Für die Außenumzäunung gilt eine Mindesthöhe von 1,20 m.
zu 5.3: Hecken als Einfriedung zu Wegen und an der Außengrenze sind so zu pflanzen und zu pflegen,
dass sie nicht über die eigene Gartengrenze hinausragen.
zu 5.4: Jeder Pächter ist zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung seines Gartens
verpflichtet, es sei denn, die Innenabgrenzung wird von dem Besitzer entfernt. Derjenige, der
die Innenabgrenzung errichtet, ist für deren Instandhaltung verantwortlich.
Der Nachbar hat notwendige Instandhaltungsmaßnahmen von seinem Territorium aus zu
dulden, wobei Schäden auszuschließen sind.
Bei Härtefällen kann sich der Verein auf Antrag an der Instandhaltung der Außenumzäunung
beteiligen. Der Vorstand entscheidet über Art und Umfang.
zu 5.5: Vom Fahrverbot für KFZ auf Gartenwegen sind elektrische Krankenfahrstühle ausgenommen.
Das Fahrverbot auf Gartenwegen gilt auch für Fahrräder.
zu 8.2: In Anlehnung an die Polizeiverordnung der Gemeinde Niederwiesa dürfen Geräte bzw.
Arbeiten, die eine starke Geräuschbelästigung hervorrufen, nur zu folgenden Zeiten betrieben
bzw. durchgeführt werden:
– in der Zeit vom 1.4. bis 31.10 montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis
19.00 Uhr, sonnabends von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr.
– in der Zeit vom 1.11. bis 31.3. montags bis freitags von 7.00 bis 19.00 Uhr, sonnabends von
7.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr.
zu 8.3: Die Parkplätze in der Kleingartenanlage dienen ausschließlich der zeitlich begrenzten
Abstellung von Personenkraftfahrzeugen der Pächter und deren Besucher. Die Parkordnung
entsprechend der Beschilderung ist einzuhalten. Eine gewerbliche Nutzung ist nicht erlaubt.
zu 8.5: Das dort Ausgeführte gilt ebenso für diese Gartenordnung.
8.6 In der Kleingartenanlage ist jeglicher Umgang mit Schusswaffen, einschließlich Luftdruckwaffen,
verboten.
9. Schlussbestimmungen:
Diese Gartenordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 20.03.2010 und am
19.03.2011 in Kraft.
Damit verliert die Gartenordnung vom 01.03.1997 ihre Gültigkeit.