Gartenordnung

Kleingartensparte Lichtenwalde e.V.
Gartenordnung
Das Kleingartenwesen dient der Gesundheitsförderung und Erholung der Bevölkerung.
Seine Verwirklichung sowie das gemeinsame Miteinander bedingen, dass die
Gartenfreunde gut nachbarschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen
und die Parzellen kleingärtnerisch nutzen, wobei mindestens 1/3 der Gartenfläche dem
Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten bleiben muss.
1. Bebauung
1.1.
Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Pachtvertrag, dem
Bundeskleingartengesetz, der Ordnung des Regionalverbandes der Gartenfreunde
Freiberg e.V. über die Zustimmung zur Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung
baulicher Anlagen in den Kleingärten und dem betreffenden Bebauungsplan der
Gemeinde Niederwiesa in der jeweils gültigen Verfassung.
1.2.
Der Garten darf nicht zu gewerblichen Zwecken oder als ständiger Wohnsitz verwendet
werden. Eine Weiterverpachtung ist nicht zulässig.
1.3.
Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder anderer Baukörper
und baulicher Nebenanlagen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Vor Baubeginn muss die Zustimmung schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
Abweichungen von der genehmigten Bauzeichnung sind unzulässig.
1.4.
Die Gartenlaube ist stets in einem gepflegten Zustand zu erhalten.
1.5.
Pflanzliche Abfälle sind nach Möglichkeit zu kompostieren und die organische Substanz
dem Boden zuzuführen, so dass eine mineralische Düngung der Gartenfläche weitgehend
überflüssig wird. Für die Kompostherstellung nicht geeignetes Material muss abgefahren
werden. Die Kompostanlage sollte durch Anpflanzungen vor Einsicht geschützt werden
und darf nicht zur Belästigung anderer führen.
1.6.
Das Verbrennen von Abfällen ist nur nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
1.7.
Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder eines Zier- und Wasserpflanzenteiches
darf bis zu 4,00 qm groß sein, bei größeren Kleingärten maximal jedoch 1% der
Gartenfläche betragen. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm- / Tondichtungen
oder geeignete Folien zu verwenden.
Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht.
1.8.
Die Errichtung ortsfester Badebecken ist nicht gestattet. Kinderbecken bis 3000 Liter
Inhalt können in den Sommermonaten aufgestellt werden.
1.9.
Unrat und Gerümpelablagerungen im Kleingarten sind nicht erlaubt.
1.9.1.
Die Errichtung von Photovoltaikanlagen richtet sich nach den Grundsätzen der
Bauordnung des Regionalverbandes.
1.9.2.
Tiny Houses und Saunen sind im Kleingarten nicht erlaubt.
2. Gehölze
2.1.
Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Obstgehölze und
wegen der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl,
so dass insbesondere das Anpflanzen von Haselnuss, Holunder und Walnuss im
Kleingarten nicht erlaubt ist. In Altanlagen sind Ausnahmen für den bestehenden
Altbaumbestand möglich.
2.2.
Die Neupflanzung von hochstämmigen Bäumen ist nicht gestattet. Außerdem ist das
Anpflanzen von Nussbäumen, sowie Waldgehölzen nicht gestattet.
2.3.
Für Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern gelten neben den Richtlinien des
Bundeskleingartengesetzes, das sächsische Nachbarschaftsgesetz § 8 ff. und die
Festlegungen des Regionalverbandes der Gartenfreunde e.V. Freiberg.
2.4.
Bei Neuanpflanzungen soll der / die Fachberater / -in zu Rate gezogen werden.
2.5.
Äste und Zweige, die störend in den Nachbargarten oder in Gartenwege hineinragen,
müssen vom Garteninhaber entfernt werden.
2.6.
Die Wertermittlung richtet sich nach den bestehenden Richtlinien und ist nur in diesem
Rahmen schätzbar.
3. Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung sowie
umweltschützende Maßnahmen
3.1.
Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur nützlings- bzw.
bienenschonende Mittel zu verwenden, die möglichst auf biologischer Basis hergestellt
sind.
3.2.
Samentragendes Unkraut ist zu beseitigen.
4. Tiere im Kleingarten / in der Kolonie
5.
4.1.
Tierhaltung ist grundsätzlich verboten.
4.2.
Die Verantwortung für Schäden durch Tiere trägt der Besitzer.
4.3.
Hunde und Katzen sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen, vom Spielplatz
fernzuhalten und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf den Wegen
und in der Anlage sind unverzüglich von den jeweiligen Tierhaltern zu beseitigen.
4.4.
Dem Vogelschutz, der Teil eines biologischen Pflanzenschutzes ist, kommt in den
Kleingärten eine erhebliche Bedeutung zu. Deshalb wird allen Garteninhabern die
Schaffung von Nistmöglichkeiten und das Füttern der Vögel im Winter empfohlen.
Während der Brutzeit ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern auf das unbedingte Maß
zu beschränken. Es gelten die Bestimmungen des Sächsischen Naturschutzgesetzes in
der jeweils gültigen Fassung.
5. Wege und Gemeinschaftsanlagen
5.1.
Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen wie Wege,
Hecken, Gräben usw. obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere
Vereinbarungen getroffen worden sind. Die eigenmächtige Veränderung dieser
Einrichtungen ist nicht erlaubt. Die Pflege angrenzender Flächen z.b. Hang zur Strasse,
kann auf Antrag lt. Beitrags-und Gebührenordnung den zu leistenden
Gemeinschaftsarbeitsstunden angerechnet werden. Dazu ist zwischen dem
Gartenpächter und dem Vorstand eine schriftliche Pflegevereinbarung abzuschließen.
5.2.
Die Lagerung von Materialien außerhalb des Gartens darf nicht zur Behinderung anderer
führen und ist daher nur bis zu einer Dauer von höchstens 24 Stunden unter Beachtung
der üblichen Sicherheitsvorschriften gestattet.
5.3.
Auf die Wege darf weder Unkraut, noch Unrat, Schutt oder dergleichen geworfen werden.
Beim Abladen von Material, Erde usw. ist für sofortige Räumung und
Wiederinstandsetzung des Weges Sorge zu tragen.
5.4.
Kraftfahrzeuge, Mopeds und Motorräder sind nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen
abzustellen. Die Einfahrt darf nicht verstellt werden. Das befahren der Anlagewege mit
diesen Fahrzeugen (einschließlich Fahrrad) ist grundsätzlich nicht gestattet. Davon
ausgenommen sind Krankenfahrstühle.
5.5.
Der Garteninhaber ist verpflichtet, bei der Errichtung und Erhaltung von
Gemeinschaftsanlagen, sowie zur Pflege des Gemeinwesens, in einer ihm persönlich
zuzumutenden Form mitzuwirken. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit setzt die
Mitgliederversammlung einen entsprechenden Geldbetrag fest.
5.6.
Die Parkplätze in der Kleingartenanlage dienen ausschließlich der zeitlich begrenzten
Abstellung von Personenkraftfahrzeugen der Pächter und deren Besucher. Die
Parkordnung entsprechend der Beschilderung ist einzuhalten. Eine gewerbliche Nutzung
ist nicht erlaubt.
6. Einfriedung
6.1.
Für die äußere Einzäunung des Gartens ist der Pächter zuständig.
Die Art der Einfriedung zwischen den Parzellen kann jeder Kleingärtner dem Kleingarten
angepasst selbst bestimmen, wobei flächige Baustoffe, die die Lichtdurchlässigkeit stark
reduzieren, Mauern und Neuanpflanzungen von Hecken unzulässig sind. Für die
Außenumzäunung gilt eine Mindesthöhe von 1,20 m.
6.2.
Hecken als Einfriedung zu Wegen und an der Außengrenze sind so zu pflanzen und zu
pflegen, dass sie nicht über die eigene Gartengrenze hinausragen.
6.3.
Jeder Pächter ist zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung seines Gartens
verpflichtet, es sei denn, die Innenabgrenzung wird von dem Besitzer entfernt. Derjenige,
der die Innenabgrenzung errichtet, ist für deren Instandhaltung verantwortlich. Der
Nachbar hat notwendige Instandhaltungsmaßnahmen von seinem Territorium aus zu
dulden, wobei Schäden auszuschließen sind. Bei Härtefällen kann sich der Verein auf
Antrag an der Instandhaltung der Außenumzäunung beteiligen. Der Vorstand entscheidet
über Art und Umfang.
6.4.
Die Einzäunung der Kleingärten innerhalb der Gartenanlage darf weder durch
Stacheldraht, Schlingpflanzen, Betonpfählen oder massiven Einfriedungen noch durch
Brombeeren erfolgen. Die Einfriedung ist stets in gutem Zustand zu halten und darf bei
Aufgabe des Kleingarten nicht entfernt werden. Die Gartennummer ist sichtbar
anzubringen.
Eine Heckenhöhe von 1,20 m darf nicht überschritten werden, damit der Einblick in den
Garten gewährleistet ist. Die erforderlichen Pflegemaßnahmen sind ordnungsgemäß
durchzuführen. Auf den notwendigen Vogelschutz ist dabei zu achten.
7. Gemeinschaftseinrichtungen
7.1.
Alle vom Verein zur allgemeinen Nutzung geschaffenen Einrichtungen und beschafften
Gegenstände sind mit größter Schonung und Sorgfalt zu behandeln.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, jeder Beschädigung von Gegenständen und
Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins entgegenzutreten und den Verursacher dem
Vorstand namhaft zu machen.
8.2
Jeder Pächter hat die an seinen Garten angrenzenden Wege und Ränder unkrautfrei imd
sauber zu halten. Grenzen zwei Pächter an, so sind beide jeweils bis zur Hälfte
verantwortlich.
Folgende Gartenwege sind als Schotterwege angelegt und von Bewuchs frei zu halten:
-Gartenweg parallel zur August-Bebel-Straße an der oberen Anlage
-Gartenweg entlang der mittleren Anlage zwischen den Gärten 87 und 204,
-Gartenweg zwischen den Gärten 123, 124, 139 und 140
-Gartenweg zwischen den Gärten 121 und 122 bis 104 und 105
-Gartenweg zwischen den Gärten 32 und 33 bis 10 und 11
-Gartenweg zwischen den Gärten 66 und 67 bis 51 und 52
-Gartenweg entlang den Gärten 67 und 70a,70,71 und 72 als Sandweg

8. Ruhe und Ordnung
8.1.
Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich,
seine Angehörigen und seine Gäste zu achten.
8.2.
Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende
Geräuschverursachung ist verboten. Geräuschverbreitende Gartengeräte können
ganzjährig außer Samstags von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr benutzt werden, Dies gilt nicht
für vom Verein angesetzte Arbeitseinsätze.
8.3.
In der Kleingartenanlage ist jeglicher Umgang mit Schusswaffen, einschließlich
Luftdruckwaffen, verboten.
9. Verstöße
Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit
angemessener Fristsetzung des Verpächters nicht behoben oder nicht unterlassen
werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages und können wegen vertragswidrigen
Verhaltens zur Kündigung des Pachtvertrages führen.
10. Fachberatung
Der Pächter ist gehalten, in allen gärtnerischen Belangen die Fachberater anzusprechen
und sich deren Erfahrungen und Ratschläge zunutze zu machen. Weiterhin sind die
Pächter gehalten, sowohl an den praktischen als auch theoretischen
Schulungsveranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
11. Schlussbestimmungen
Übergeordnete Regelungen bleiben von dieser Gartenordnung unberührt.
Diese Gartenordnung ist Bestandteil des zwischen dem Verpächter und Pächter
geschlossenen Pachtvertrages.
Damit verliert die Gartenordnung vom 20. März 2010 und 19. März 2011 ihre Gültigkeit.
Diese Gartenordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. März 2025 in
Kraft.

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